Satzung

des Großpriorats des Ordens 

 des St. Stanislaus in der Schweiz

§ 1

Name, allgemeine Bestimmungen, rechtlicher Status, Tätigkeitsbereich

1.1

Das Großpriorat des Ordens des St. Stanislaus in der Schweiz ist ein Verein, der sich der Fortsetzung und der Entwicklung der Idee des Königlichen Ordens des St. Stanislaus, gegründet am 7. Mai 1765 durch den polnischen König Stanisław August Poniatowski und wiederhergestellt durch den Präsidenten der Republik Polen im Exil, Herrn Juliusz Nowina-Sokolnicki, am 9. Juni 1979, widmet.

1.2

Der Königliche Orden des St. Stanislaus ist eine weltliche, unpolitische, ökumenische Organisation von internationaler Reichbreite und ausschließlich karitativem Charakter, die die Wohltätigkeit für auf Hilfe angewiesene Menschen unterstützt und fortentwickelt. Gesammelte finanzielle Mittel werden vollständig zu Wohltätigkeitszwecken übergeben.

1.3

Das Großpriorat des Ordens des St. Stanislaus in der Schweiz ist im Gebiet der Schweiz tätig und Mitglied des Weltordens des St. Stanislaus mit Sitz in London in Großbritannien. Die Tätigkeit des Großpriorats in der Schweiz entspricht der in der Schweiz geltenden Rechtsordnung.

§ 2

Aufgaben und Ziele des Großpriorats des Ordens des St. Stanislaus:

2.1

Zu dem Tätigkeitsbereich des Großpriorats gehören:

1. Wohltätigkeit zu Gunsten von auf Grund von Schicksalsschlägen leidenden oder kranken Menschen.

2. Unterstützung von Schulen, Waisenheimen, Pflegeheimen und Hospizen.

3. Unterstützung der Schulausbildung von Kindern aus armen Familien.

4. Unterstützung anderer wertvoller wohltätiger Initiativen von unpolitischem Charakter.

2.2

Zu den Zielen der Tätigkeit des Großpriorats gehören ebenso:

1. Streben nach der Wiedererlangung des Ranges des Ordens, den er im 18. Jahrhundert zu Zeiten des polnischen Königs Stanisław August Poniatowski besaß.

2. Aufrechterhaltung und Förderung der Adelstraditionen und Rittertugenden in zwischenmenschlichen Kontakten.

3. Förderung des Patriotismus und der Toleranz.

4. Bewahrung der moralischen Ordnung und Verteidigung der christlichen Werte.

5. Integration der Milieus der Damen und Kavaliere O.S.S. gemäß der Idee seines Gründers.

 2.3

Das Großpriorat des Ordens des St. Stanislaus erkennt das Amt des Großen Meisters O.S.S. und seine Rechte an sowie das Recht des Großkapitels O.S.S., den Orden sowie die Mitgliedschaft zu verleihen und zu entziehen.

Das Großpriorat hat das Recht, das Siegel der Organisation, die Briefbögen, Diplome und Mitgliedsausweise gemäß den diesbezüglich geltenden Vorschriften und der Tradition zu verwenden.

 § 3

Auszeichnungen, Ehrenzeichen, zeremonielle Bekleidung:

3.1

Die im Großpriorat verliehene Hauptauszeichnung ist der Orden des St. Stanislaus. Dieser Orden ist ein Beweis der Anerkennung für den Edelmut des Charakters und der Taten sowie ein Zeichen der Verpflichtung für die Wohltätigkeit. Die Devise des Ordens ist:

„Premiando Incitat – Belohnung ermuntert“

 Der Orden wird in fünf Klassen verliehen:

Klasse I – Großkreuz O.S.S (G.C.St.S)

Klasse II – Kommandeurskreuz O.S.S mit Stern (C.S.St.S)

Klasse III – Kommandeurskreuz O.S.S (C.St.S)

Klasse IV – Offizierskreuz O.S.S (D.St.S)

Klasse V – Kavalierskreuz O.S.S (K.St.S)

3.2

Gleichzeitig mit der Verleihung des Ordens des St. Stanislaus werden die Personen in den Stand des Weltrittertums des St. Stanislaus erhoben und Ihnen stehen folgende Titel zu:

Der Frau im Orden – der Titel der Dame O.S.S

Dem Mann im Orden – der Titel des Kavaliers O.S.S

3.3

Gemäß der königlichen Tradition ist die Erlangung des Kommandeurkreuzes O.S.S der Erhebung in den Adelsstand gleich. Dieser Ehrentitel ist das Erbe des letzten polnischen Königs, das in der Verfassung des Ordens des St. Stanislaus eingetragen ist.

3.4

Ausschließlich den Kavalieren und den Damen des Ordens des St. Stanislaus als rechtmäßigen Mitgliedern des Ordens steht das Recht zu, den Ordensmantel aus rotem Stoff mit einem am linken Arm aufgenähten, 26 cm langen, gestickten Kreuz des Ordens des St. Stanislaus zu tragen. Die Pflicht, die verliehenen Auszeichnungen zu tragen, gilt für alle feierlichen Ereignisse.


 

§ 4

Mitglieder und ihre Pflichten

Mitglied des Großpriorats des Ordens des St. Stanislaus in der Schweiz kann werden, wer volljährig, weltlich oder geistlich ist, unabhängig von der Herkunft und Nationalität, oder eine juristische Person, die sich mit den Ideen und der Tätigkeit des Ordens identifiziert.

4.1

Im Großpriorat vereinigen sich ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und unterstützende Mitglieder.

4.2

Zum ordentlichen Mitglied wird eine Person durch die Auszeichnung mit dem Orden des St. Stanislaus als Anerkennung ihrer Verdienste für den Orden sowie durch die Unterzeichnung des Ordensbeitrittsformulars.

4.3

Eine natürliche Person, die die ordentliche Mitgliedschaft beantragt /Postulant/, reicht beim Großpriorat ihre Beitrittswillenserklärung mit der Bürgschaft von zwei Mitgliedern des Großpriorats ein. Der Erklärung müssen beigefügt werden:

1. Lebenslauf mit der Angabe des Geburtsdatums, des Familienstandes, der Glaubenszugehörigkeit, des Berufes und der Mitgliedschaft in anderen Organisationen sowie

2. zwei Fotos 4 x 6 cm.

Der Postulant erlangt den Status eines ordentlichen Mitglieds, sobald seine Investitur stattfindet, bei der er mit dem Orden des St. Stanislaus ausgezeichnet wird und das Zertifikat der Erhebung in den Stand der Mitglieder aus den Händen des Großen Meisters oder einer hochrangigen, durch den Großen Meister bevollmächtigten Person erhält.

Die Feierlichkeiten zur Investitur finden gemäß dem Zeremoniell des Ordens des St. Stanislaus in einer Kirche statt.

4.4

Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die beachtliche Verdienste für die Ziele und Aufgaben des Großpriorats vorweist.

Die Würde des Ehrenmitglieds wird auf Lebenszeit verliehen.

4.5

Unterstützendes Mitglied des Großpriorats kann eine natürliche oder juristische Person werden, die ihre organisatorische oder materielle Hilfe erklärt und sie auch aktiv verwirklicht.

Ein unterstützendes Mitglied besitzt keine Wahlrechte und leistet keine Mitgliedsbeiträge.

4.6

Die ordentliche Mitgliedschaft im Großpriorat verpflichtet dazu

1. die Bestimmungen der Satzung, die Ordnung und die Beschlüsse des Großpriorats zu beachten,

2. an der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Großpriorats aktiv teilzunehmen,

3. Mitgliedsbeiträge zu leisten.

4.7

Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch

1. den Tod des Mitglieds,

2. den freiwilligen, schriftlich eingereichten Rücktritt,

3. die Streichung aus der Mitgliederliste in Folge der Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge,

4. den disziplinarischen Ausschluss auf Antrag durch Beschluss des Großpriorats.

4.8

Der disziplinarische Ausschluss kann erfolgen auf Grund

1. unehrenhaften Verhaltens,

2. eines Verhaltens, das die Würde des Ordens des St. Stanislaus verletzt,

3. des Verlustes der Bürgerrechte oder der Verurteilung mittels eines rechtskräftigen Gerichtsurteils,

4. der Offenbarung von Informationen, die solch eine Person als Mitglied ausschließen würden und die bei der Aufnahme der Person verheimlicht wurden.

4.9

Das aus der Mitgliederliste gestrichene oder ausgeschlossene Mitglied verfügt über keine Rechte in Bezug auf das Vermögen des Großpriorats und kann keine Rückzahlungsansprüche erheben, die die vor dem Datum der Streichung oder des Ausschlusses eingezahlten Beiträge oder Schenkungen betreffen.

 § 5

Rechte der Mitglieder

1.   Die Mitglieder des Großpriorats verfügen über das Stimmrecht,

2.   über das passive und aktive Wahlrecht zu den Führungsämtern des Großpriorats,

3.   über das Recht, an allen Tätigkeitsformen des Großpriorats teilzunehmen,

4.   über das Recht, Kandidaten für das Großpriorat zu empfehlen.


 

 § 6

Führungsämter des Großpriorats des Ordens des St. Stanislaus in der Schweiz

6.1

Die Führung des Großpriorats bilden:

1. Das Kapitel, das sich zusammensetzt aus:

a. dem Großprior – als Kapitelvorsitzender,

b. dem Kanzler – dem Stellvertreter des Großpriors,

c. dem Schatzmeister – dem Kassierer,

d. dem Registrator.

2. Die Mitgliederkonferenz des Großpriorats.

6.2

Der Großprior des Großpriorats in der Schweiz wird direkt durch den Großen Meister des Ordens ernannt und verfügt über das Recht, das Großpriorat zu leiten sowie es nach außen zu vertreten.

Die übrigen Mitglieder des Kapitels werden für eine Amtszeit von drei Jahren durch die Mitgliederkonferenz des Großpriorats unter Berücksichtigung einer eventuellen Empfehlung des Großen Meisters für das Amt des Kanzlers gewählt.

6.3

Das Mandat für die Führungsämter erlischt im Falle

a. des Rücktritts,

b. der Abberufung,

c. des Ablaufs der Amtszeit,

d. des Todes.

6.4

Zu den Kompetenzen des Kapitels gehören:

1. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Großen Meister des Ordens des St. Stanislaus,

2. die Empfehlung für die Aufnahme neuer Mitglieder sowie der Entzug der Mitgliedschaft des Ordens des St. Stanislaus,

3. die Verleihung von Auszeichnungen, Titeln und Ehrenzeichen der Organisation,

4. die Aufrechterhaltung von Kontakten zu kirchlichen Führungsinstanzen,

5. die Antragsstellung zur Verleihung der unterstützenden Mitgliedschaft und der Ehrenmitgliedschaft,

6. die Analyse und Bewertung der Finanzberichte des Großpriorats,

7. die Beschlussfassung der internen Ordnungen des Großpriorats,

8. die Einberufung und Abberufung der Kommandeure für regionale Einheiten,

9. die Einberufung und Organisation der Mitgliederkonferenz des Großpriorats.

6.5

Die Mitgliederkonferenz des Großpriorats kann einberufen werden

1. im ordentlichen Verfahren, d. h. alle drei Jahre – der Großprior ist verpflichtet, die Mitglieder über das Datum und den Ort der Konferenz drei Monate im Voraus sowie über die Beratungsordnung zu informieren, oder

2. im außerordentlichen Verfahren nach aktuellem Bedarf – jederzeit. Der Termin einer solchen Beratung ist sechs Tage im Voraus anzukündigen.

6.6

Die Mitgliederkonferenz des Großpriorats hat das Ziel

1. über die Tätigkeit der Führungsinstanzen zu informieren,

2. die Wohltätigkeit zu organisieren und sie finanziell abzurechnen,

3. die Mitgliedsbeiträge abzurechnen und ihre Höhe festzusetzen,

4. dem Kapitel des Großpriorats die Entlastung zu erteilen,

5. eventuelle Änderungen der Satzung zu beschließen,

6. Kontakte zur Öffentlichkeit zu organisieren.

 § 7

Vermögen des Großpriorats O.S.S in der Schweiz

7.1

Das Großpriorat des Ordens St. Stanislaus betreibt keine wirtschaftliche Tätigkeit. Es ist eine Organisation, die die Wohltätigkeit unterstützt und fortentwickelt und den Menschen dient, die auf eine solche Hilfe angewiesen sind. Die gesammelten finanziellen Mittel werden vollständig zu Wohltätigkeitszwecken übergeben.

Das Vermögen des Großpriorats des Ordens des St. Stanislaus können Immobilien, bewegliche Sachen und Geldbestände bilden. Das Vermögen entsteht aus Mitgliedsbeiträgen, Nachlässen, Vermächtnissen, Schenkungen sowie aus den Spenden der Öffentlichkeit.

7.2

Das Vermögen des Großpriorats des Ordens des St. Stanislaus dient der Verwirklichung der in der Satzung genannten Ziele und darf nicht zur Aufteilung zwischen seinen Mitgliedern bestimmt werden.

7.3

Das Vermögen wird durch das Kapitel des Großpriorats verwaltet.

Zur Vertretung des Großpriorats in Vermögensangelegenheiten sowie zur Aufnahme finanzieller Verpflichtungen sind der Kanzler und der Schatzmeister-Kassierer nach dem vorherigen Einverständnis des Großpriors berechtigt.

7.4

Das Vermögen des Großpriorats muss registriert werden und bildet eine Garantie für die finanziellen Verpflichtungen des Großpriorats.

 § 8

Schlussbestimmungen

8.1

1. Die vorliegende Satzung kann ausschließlich durch Beschluss der Mitgliederkonferenz des Großpriorats des Ordens des St. Stanislaus in der Schweiz, gefasst mit 2/3-Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten, geändert oder durch eine neue Satzung ersetzt werden.

2. Die Auflösung des Großpriorats des Ordens des St. Stanislaus in der Schweiz kann ausschließlich in einer außerordentlichen Sitzung der Mitgliederkonferenz des Großpriorats als Beschluss einer 2/3-Stimmenmehrheit in Anwesenheit von mindestens 2/3 der Stimmberechtigten vollzogen werden.

8.2

Gleichzeitig mit dem Beschluss über die Auflösung des Großpriorats entscheidet die Mitgliederkonferenz des Großpriorats über die Verwendung des Vermögens des Großpriorats.

8.3

Die Satzung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft, d. h. am 08.11.2008.